VERTRÄGE

Die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber (Sie) und Auftragnehmer  (wir) wird vom Staat vertraglich geregelt. Je nach Art der Zusammenarbeit, gibt es in der Regel zwei verschiedene Vertragsoptionen:

 

1. Der Bauvertrag nach BGB

Nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bilden folgenden Anhänge gebündelt ein Vertragswerk zur schlüsselfertigen Erstellung eines Objekts zu einem vereinbarten Festpreis:

• Angebot

• Planunterlagen

• Leistungs- und Baubeschreibung

• Zahlungsplan

• Bemusterungstabelle der Nachunternehmer

• Aufstellung der vom Bauherren übernommenen Eigenleistungen 

• Aufstellung der Nachtragsvereinbarungen

Die Bauvertrag nach BGB wird in der Regel geschlossen, wenn der Kunde ein fertiges Produkt zu einem vereinbarten Preis wünscht.

 

2. Der Vertrag nach HOAI

Die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) wird in neun Leistungsphasen gegliedert:

• LPH 1: Grundlagenermittlung

• LPH 2: Vorplanung

• LPH 3: Entwurfsplanung

• LPH 4: Genehmigungsplanung

• LPH 5: Ausführungsplanung

• LPH 6: Vorbereiten der Vergabe

• LPH 7: Mitwirken bei der Vergabe

• LPH 8: Objektüberwachung

• LPH 9: Objektbetreuung

Ein Honorarvertrag nach HOAI wird in der Regel geschlossen, wenn der Kunde, meist aufgrund von hohem Eigenleistungsanteil, kein fertiges Produkt sondern lediglich Teilleistungen wünscht.

 

Welche Art der Zusammenarbeit für Sie die richtige ist, erörtern wir mit Ihnen im persönlichen Gespräch gerne.

 

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